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- Herzlich Willkommen! - Schwerbehindertenausweis
Informationen zum Schwerbehindertenausweis, insbesondere zum Antrag und Verfahren, Merkzeichen und dem Grad der Behinderung Listen und Übersichten der Versorgungsämter in Deutschland, Behindertenbeauftragten und Ministerien
- Antrag und Verfahren - Schwerbehindertenausweis
Antragstellung Auf Antrag des behinderten Menschen wird durch das zuständige Versorgungsamt das vorliegen einer Behinderung und der Grad der Behinderung festgestellt Eine Liste der Versorgungsämter in Deutschland finden Sie im Bereich Behörden Beauftragte! Der Antrag kann formlos erfolgen, jedoch sollte ein entsprechendes Antragsformular verwendet werden Dieses ist bei den
- Der Schwerbehindertenausweis
Schwerbehinderten Menschen kann ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden Dafür muss zuvor ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt worden sein
- Die Merkzeichen - Schwerbehindertenausweis
Behinderte Menschen, die die Voraussetzungen für die Teilnahmeberechtigung am Sonderfahrdienst des Landes Berlin (früher: Telebus-Berechtigung) erfüllen, erhalten den Sondervermerk T im Schwerbehindertenausweis
- Versorgungsamt Hamburg - Schwerbehindertenausweis
Schwerbehindertenausweis Informationen für Menschen mit Behinderung Behinderung Allgemein Nachteilsausgleiche Dialog
- Fragen und Antworten zum Schwerbehindertenausweis
Kann der Schwerbehindertenausweis umgetauscht werden? Der Schwerbehindertenausweis kann jederzeit beim zuständigen Versorgungsamt gegen ein Ausweis im kleinen handlichen Kartenformat ähnlich einer Bankkarte umgetauscht werden
- Nachteilsausgleiche - Schwerbehindertenausweis
Schwerbehindertenausweis Informationen für Menschen mit Behinderung Behinderung Allgemein Nachteilsausgleiche Dialog
- Grad der Behinderung - Schwerbehindertenausweis
Der Grad der Behinderung (GdB) bezeichnet die Auswirkungen der Einschränkungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft Festgelegt wird der Wert in zehnerschritten zwischen 20 und 100 Anhand der sogenannten GdB-Tabelle, die Anlage Versorgungsmedizinische Grundsätze zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung, werden die verschiedenen Behinderungen und die damit verbunden Einschränkungen
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