Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz . . . (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG) JArbSchG Ausfertigungsdatum: 12 04 1976 Vollzitat: "Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12 April 1976 (BGBl I S 965), das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 23 Oktober 2024 (BGBl 2024 I Nr 323) geändert worden ist" Stand: Zuletzt geändert durch Art 53 G v 23 10 2024 I Nr 323 Fußnote
§ 1 JArbSchG - Einzelnorm - Gesetze im Internet Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG) § 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind,
§ 5 JArbSchG - Einzelnorm - Gesetze im Internet Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG) § 5 Verbot der Beschäftigung von Kindern (1) Die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs 1) ist verboten
§ 8 JArbSchG - Einzelnorm - Gesetze im Internet Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG) § 8 Dauer der Arbeitszeit (1) Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden
§ 4 JArbSchG - Einzelnorm - Gesetze im Internet Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG) § 4 Arbeitszeit (1) Tägliche Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der täglichen Beschäftigung ohne die Ruhepausen (§ 11)