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- Krankenversicherung für dauerhaft im Ausland lebende Deutsche
Bei einem dauerhaften Auslandsaufenthalt macht es in der Regel keinen Sinn, die deutsche Krankenversicherung längerfristig aufrecht zu erhalten Allenfalls als Möglichkeit, bei einer späteren Rückkehr ohne Probleme wieder in der gesetzlichen Krankenkasse versichert zu sein
- Krankenversicherung: Was gilt bei Langzeitaufenthalten im . . .
Viele Rentner:innen entscheiden sich für einen Ruhestand im Ausland und mit einem Sabbatjahr können auch jüngeren Menschen lange weg Dazu ist es wichtig, im Vorfeld für einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz zu sorgen Wir erklären Ihnen, worauf Sie als Auswandernde achten müssen
- Was ist zu beachten bei längerem auslandsaufenthalt?
Wie lange darf ich mich als Deutscher im Ausland aufhalten? Aufenthaltsrecht von drei Monaten Sie benötigen lediglich Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass Das uneingeschränkte Aufenthaltsrecht für drei Monate deckt also in der Regel Ihren Urlaub in einem der Mitgliedstaaten ab
- Gesetzliche Krankenversicherung bei Rückkehr nach Deutschland
Das Bundessozialgericht hat bereits 2013 entschieden, dass bei einer Rückkehr nach einem langjährigen Auslandsaufenthalt nach Deutschland die sog "Auffangpflichtversicherung" in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht greift, wenn eine "anderweitige Absicherung im Krankheitsfall" besteht
- Leben im Ausland: Was wird aus meiner . . . - gesundheit. de
Aber welche Auswirkungen hat der (zeitweilige) Umzug auf die Krankenversicherung? Was muss man bei längerem Aufenthalt im Ausland beachten? Und kann man die Krankenversicherung in Deutschland behalten, auch wenn der Wohnort im Ausland ist?
- Rente im Ausland - Zeiten aus dem Ausland zählen mit
Rente im Ausland - Zeiten aus dem Ausland zählen mit Jedes Land zahlt seine eigene Rente Anspruch und Höhe werden nach nationalen Vorschriften berechnet Zeiten im Ausland können die Rente erhöhen
- Rentenversicherung im Ausland - Deutsche im Ausland
Die Versicherungspflicht von Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Ausbildung beschäftigt sind, erstreckt sich auch auf Deutsche, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, deutschen Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt sind
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