- RIS - ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 35 - Bundesrecht konsolidiert
Text Benutzung von Arbeitsmitteln § 35 (1) Absatz eins Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß bei der Benutzung von Arbeitsmitteln folgende Grundsätze eingehalten werden:
- § 35 ASchG Benutzung von Arbeitsmitteln - JUSLINE Österreich
Arbeitsmittel dürfen nicht benutzt werden, wenn Beschädigungen festzustellen sind, die die Sicherheit beeinträchtigen können, oder die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen nicht funktionsfähig sind
- § 35 ASchG
(2) Die Benutzung von Arbeitsmitteln, die oder deren Einsatzbedingungen in einem größeren Umfang verändert wurden, als dies von den Herstellern oder Inverkehrbringern vorgesehen ist, ist nur zulässig, wenn eine Gefahrenanalyse durchgeführt wurde und die erforderlichen Maßnahmen getroffen sind
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz8, Milanovic Streithofer: § 35 ASchG . . .
§ 35 Abs 1 ASchG verpflichtet Arbeitgeber:innen, dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln Grundsätze eingehalten werden, die weitgehend dem geltenden Recht entsprechen
- § 35 Benutzung von Arbeitsmitteln — ASchG | GesetzeFinden. at
Es unterliegt der Dispositionsfreiheit des Arbeitgebers, welche Maßnahmen ("betriebsorganisatorische Vorkehrungen") er setzt, um die Vorschriften des § 35 Abs 1 ASchG über die Benutzung von Arbeitsmitteln einzuhalten
- Kommentierte Arbeitsmittelverordnung
(1) Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung sind alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorgesehen sind
- Gesamte Rechtsvorschrift für ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Fassung . . .
Benutzung von Arbeitsmitteln § 35 (1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß bei der Benutzung von Arbeitsmitteln folgende Grundsätze eingehalten werden: 1
- § 35. ASchG - Arbeitsrecht online
Arbeitsmittel dürfen nur für Arbeitsvorgänge und unter Bedingungen benutzt werden, für die sie geeignet sind und für die sie nach den Angaben der Hersteller oder Inverkehrbringer vorgesehen sind
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