|
- 18. 06
Gemäß § 33 Abs 1 lit l Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL) bedürfen die Errichtung und die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Änderung von Lagerplätzen außerhalb bebauter Bereiche mit einer Grundfläche von über 400 m2, ausgenommen solcher, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, einer Bewilligung der
- Gesamte Rechtsvorschrift für Starkstromwegegesetz 1968 . . .
Diese Bewilligung gibt das Recht, fremde Grundstücke zu betreten und auf ihnen die zur Vorbereitung des Bauentwurfes erforderlichen Bodenuntersuchungen und sonstigen technischen Arbeiten mit tunlichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundstücke vorzunehmen
- 318A
Seit Erteilung dieser Bewilligung wurde am benannten Standort jedoch keine Fischteichanlage errichtet, sondern Schotter und Kies für angrenzende Straßenbaustellen der Asfinag abgebaut Entgegen der bewilligten Wassertiefe von 1,5 bis 2,0 Metern wurde Kies bis zu einer Tiefe von 8,0 Meter ausgehoben Es wird insgesamt von weit über 60 000 m3 Material gesprochen Im Gegenzug wurde
- LANDESGESETZBLATT FÜR DAS BURGENLAND - apps. bgld. gv. at
§ 11 Dauer der Bewilligung (1) Die Bewilligung der Errichtung eines Campingplat- zes wird unwirksam, wenn binnen zwei Jahren, vom Tage der Rechtskraft an gerechnet, nicht um die Betriebsbe- willigung angesucht wird
- Bremisches Wassergesetz (BremWG) vom 12. April 2011 . . .
Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ganz oder teilweise erloschen, so kann die Wasserbehörde den bisherigen Genehmigungsinhaber verpflichten, die Anlagen für die Benutzung des Gewässers auf seine Kosten ganz oder teilweise zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen oder
- Microsoft Word - jwt_2007100270_20090331x00_d149a09a-112f . . .
September 2007 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe im Gemeindegebiet von L auf näher bezeichneten Grundstücken außerhalb einer geschlossenen Ortschaft ein bewilligungspflichtiges Vorhaben, eine Golfübungsanlage, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet und in Betrieb genommen
- LVwG-500791 9 KLe HK
Zu § 31a Abs 2 WRG 1959 führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur WRG-Novelle 1969 (1217 Blg NR XI GP, 9) aus: "Die Gewinnung von Sand und Kies aus einem Gewässer bedarf der wasserrechtlichen Bewilligung nach § 9, eine Entnahme innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer der Bewilligung nach § 38, eine
|
|
|