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Erteilungsvoraussetzungen - BMI Für die Erteilung folgender Aufenthaltstitel müssen keine ausreichenden Existenzmittel nachgewiesen werden: Fremde müssen über eine in Österreich leistungspflichtige und alle Risiken abdeckende Krankenversicherung verfügen
RIS - Rechtssätze und Entscheidungstext für Ra 2017 22 0218 . . . Die Voraussetzungen der Richtlinie 2004 38 EG betreffend das Erfordernis ausreichender Existenzmittel sollen verhindern, dass Unionsbürger die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaates unangemessen in Anspruch nehmen (vgl EuGH, 21 12 2011, Ziolkowski C-424 10 und C-25 10)
Sonstige Niederlassungsformen - Migration Ausreichende Existenzmittel: Drittstaatsangehörige müssen über feste und regelmäßige Einkünfte verfügen, die ihnen eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Sozialhilfeleistungen ermöglichen Die Höhe dieser Einkünfte muss bestimmten Richtsätzen entsprechen
Gemeinschaftliches Niederlassungsrecht - WKO Eine Berechtigung zum Aufenthalt besteht für EWR-Bürger, wenn sie eine Ausbildung bei einer öffentlichen oder rechtlich anerkannten privaten Schule oder Bildungseinrichtung absolvieren und über eine ausreichende Krankenversicherung und über ausreichende Existenzmittel verfügen
VwGH: Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als . . . Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Art 7 Abs 1 lit b der Freizügigkeitsrichtlinie - in Österreich umgesetzt durch § 51 Abs 1 Z 2 NAG - in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen, ohne die
Anspruch auf Ausgleichszulage bei rechtmäßigem Aufenthalt wegen . . . Unionsrechtlich soll die Voraussetzung der ausreichenden Existenzmittel verhindern, dass Personen, die ihr Aufenthaltsrecht ausüben, während ihres ersten Aufenthalts die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmestaats unangemessen in Anspruch nehmen (ErwG 10 RL 2004 38 EG)
§ 51 NAG Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von . . . - JUSLINE Österreich 1 Ziffer eins in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind; 2 Ziffer 2 für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder 3
EU-Bürger* und Schweizer – Antrag auf . . . - oesterreich. gv. at Sie erwerben nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt in Österreich das Recht auf Daueraufenthalt Auf Antrag wird ihnen eine " Bescheinigung des Daueraufenthalts " ausgestellt
RIS - Ra 2021 21 0247 - Rechtssatz - Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Art 7 Abs 1 lit b der Freizügigkeitsrichtlinie - in Österreich umgesetzt durch § 51 Abs 1 Z 2 NAG 2005 - in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen
Anspruchsberechtigte Personen - Sozialleistungen Österreich Wenn EU Bürger nicht als Arbeitnehmer nach Österreich kommen, müssen sie über ausreichende Existenzmittel und eine Krankenversicherung verfügen, um sich erlaubterweise in Österreich aufzuhalten