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GOSINE MARK BARR

HALIFAX-Canada

Company Name:
Corporate Name:
GOSINE MARK BARR
Company Title:  
Company Description:  
Keywords to Search:  
Company Address: 1741 Brunswick St,HALIFAX,NS,Canada 
ZIP Code:
Postal Code:
B3J 
Telephone Number: 9024921770 
Fax Number: 9024269538 
Website:
 
Email:
 
USA SIC Code(Standard Industrial Classification Code):
22670 
USA SIC Description:
ATTORNEYS ADOPTION 
Number of Employees:
 
Sales Amount:
 
Credit History:
Credit Report:
Institution 
Contact Person:
 
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Previous company profile:
GOTTINGEN STREET GENERAL STORE
GOSSE, GREG MD
GOSPEL HALL
Next company profile:
GOSINE, MARK G
GORSEBROOK JUNIOR HIGH SCHOOL
GORSEBROOK JR HIGH SCHOOL










Company News:
  • Erteilungsvoraussetzungen - BMI
    Für die Erteilung folgender Aufenthaltstitel müssen keine ausreichenden Existenzmittel nachgewiesen werden: Fremde müssen über eine in Österreich leistungspflichtige und alle Risiken abdeckende Krankenversicherung verfügen
  • RIS - Rechtssätze und Entscheidungstext für Ra 2017 22 0218 . . .
    Die Voraussetzungen der Richtlinie 2004 38 EG betreffend das Erfordernis ausreichender Existenzmittel sollen verhindern, dass Unionsbürger die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaates unangemessen in Anspruch nehmen (vgl EuGH, 21 12 2011, Ziolkowski C-424 10 und C-25 10)
  • Sonstige Niederlassungsformen - Migration
    Ausreichende Existenzmittel: Drittstaatsangehörige müssen über feste und regelmäßige Einkünfte verfügen, die ihnen eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Sozialhilfeleistungen ermöglichen Die Höhe dieser Einkünfte muss bestimmten Richtsätzen entsprechen
  • Gemeinschaftliches Niederlassungsrecht - WKO
    Eine Berechtigung zum Aufenthalt besteht für EWR-Bürger, wenn sie eine Ausbildung bei einer öffentlichen oder rechtlich anerkannten privaten Schule oder Bildungseinrichtung absolvieren und über eine ausreichende Krankenversicherung und über ausreichende Existenzmittel verfügen
  • VwGH: Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als . . .
    Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Art 7 Abs 1 lit b der Freizügigkeitsrichtlinie - in Österreich umgesetzt durch § 51 Abs 1 Z 2 NAG - in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen, ohne die
  • Anspruch auf Ausgleichszulage bei rechtmäßigem Aufenthalt wegen . . .
    Unionsrechtlich soll die Voraussetzung der ausreichenden Existenzmittel verhindern, dass Personen, die ihr Aufenthaltsrecht ausüben, während ihres ersten Aufenthalts die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmestaats unangemessen in Anspruch nehmen (ErwG 10 RL 2004 38 EG)
  • § 51 NAG Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von . . . - JUSLINE Österreich
    1 Ziffer eins in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind; 2 Ziffer 2 für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder 3
  • EU-Bürger* und Schweizer – Antrag auf . . . - oesterreich. gv. at
    Sie erwerben nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt in Österreich das Recht auf Daueraufenthalt Auf Antrag wird ihnen eine " Bescheinigung des Daueraufenthalts " ausgestellt
  • RIS - Ra 2021 21 0247 - Rechtssatz - Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
    Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Art 7 Abs 1 lit b der Freizügigkeitsrichtlinie - in Österreich umgesetzt durch § 51 Abs 1 Z 2 NAG 2005 - in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen
  • Anspruchsberechtigte Personen - Sozialleistungen Österreich
    Wenn EU Bürger nicht als Arbeitnehmer nach Österreich kommen, müssen sie über ausreichende Existenzmittel und eine Krankenversicherung verfügen, um sich erlaubterweise in Österreich aufzuhalten




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