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§ 244 StPO - Einzelnorm - Gesetze im Internet (1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind
§ 244 StPO - Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung . . . (1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind
Prof - jura. uni-wuerzburg. de I Allgemeines: Den wichtigsten Teil der Hauptverhandlung bildet die Beweisaufnahme Nach § 244 II StPO hat das Gericht die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (Untersuchungsgrundsatz; vgl dazu Arbeitsblatt Nr 5)
Nach der Reform von § 244 StPO: BGH lockert Anforderungen an . . . Wenn ein Beweismittel die Beweistatsache belegen kann, liegt ein Beweisantrag vor, dem das Gericht nachgehen muss Irgendwelche darüber hinausgehenden Darlegungen zur Plausibilität des Beweisergebnisses braucht es nicht Damit ändert der 5 Strafsenat des BGH seine Rechtsprechung
StPO § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von . . . (1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind
§ 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von . . . (1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind
MüKoStPO | StPO § 244 - beck-online (1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind
§ 244 StPO – Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von . . . (1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind
§ 244 StPO Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von . . . (1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind