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Bundesministerium des Innern - Verwaltungsvorschriften im Internet 1 1 2 Nach § 1 Absatz 1 Satz 4 regelt das Gesetz die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern Das Gebiet von inländischen Flughäfen ist un-geachtet des Erreichens der Grenzkontrollstel-len Teil des Staatsgebietes der Bundesrepublik Deutschland Der Transitbereich eines Flug-hafens unterliegt in vollem Umfang der deut-schen staatlichen Hoheitsgewalt Dasselbe gilt für das Gebiet von